Die Verlängerung kann persönlich, telefonisch während der Öffnungszeiten, per E–Mail an das Bibliothekspostfach unter der Angabe des Namens und der Benutzernummer sowie am Selbstverbuchungsautomaten, im Online-Portal in der Stadtbibliothek bzw. über das Internet nach Anmeldung im Online-Portal beantragt werden.
- In begründeten Fällen kann die Leihfrist durch die Stadtbibliothek verkürzt oder verlängert werden, z.B. bei außerordentlichem Bedarf oder aus bibliothekstechnischen Gründen.
- Bei Überschreitung der Leihfrist sind Versäumnisgebühren gemäß der Entgelt- und Gebührenordnung § 15, Abs. 1, Punkt 5 bzw. 6 zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.
- Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingezogen.