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Leihfristverlängerung

 

Die Verlängerung kann persönlich, telefonisch während der Öffnungszeiten, per E–Mail an das Bibliothekspostfach unter der Angabe des Namens und der Benutzernummer sowie am Selbstverbuchungsautomaten, im Online-Portal in der Stadtbibliothek bzw. über das Internet nach Anmeldung im Online-Portal beantragt werden.

      

  1. In begründeten Fällen kann die Leihfrist  durch die Stadtbibliothek verkürzt oder verlängert werden, z.B. bei außerordentlichem Bedarf oder aus bibliothekstechnischen Gründen.

 

  1. Bei Überschreitung der Leihfrist sind Versäumnisgebühren gemäß der Entgelt- und Gebührenordnung § 15, Abs. 1, Punkt 5 bzw. 6 zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.

 

  1. Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingezogen.

 

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