X
  GO

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Benutzung der Stadtbibliothek Forst (Lausitz) vom 18.03.2005
einschließlich Erster Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst(Lausitz) über die Benutzung der Stadtbibliothek Forst (Lausitz) vom 02.12.2011
und Zweiter Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Benutzung der Stadtbibliothek Forst (Lausitz) vom 23.10.2013
Gesamttextausgabe

 

Präambel

Auf der Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BgbKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 286) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVbl. I/13, Nr. 18) sowie des §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung vom 31.03.2004 (GVBI. S.174 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes 27.05.2009 (GVBI I, S.160) hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 23.10.2013 folgende Zweite Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:

 

§ 1  Allgemeines

  1. Die Stadtbibliothek Forst (Lausitz) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Forst (Lausitz).
    Sie dient jedermann zur Information, der allgemeinen, beruflichen und kulturellen Bildung und der Freizeitgestaltung.
  2. Die Benutzung erfolgt auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Das Benutzungsverhältnis entsteht mit Betreten der Stadtbibliothek.
  3. Die Stadtbibliothek ist Mitglied im „Onleihe-Verbund-Niederlausitz“. Über den Onleihe-Verbund Niederlausitz stehen allen angemeldeten Nutzern der Stadtbibliothek elektronische Medien zum Download zur Verfügung. Voraussetzung der Onleihe-Nutzung ist  eine schriftliche Anmeldung und die Entrichtung der Nutzungsgebühr pro Jahr gemäß § 15, Abs. 1, Punkte 1, 2. Ausnahmen für die Entrichtung der Nutzungsgebühr regelt  Punkt 2 in § 15 Abs. 1.
    Dieses Angebot darf ausschließlich für private Zwecke genutzt
  4. Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren und Entgelte nach der Entgelt- und Gebührenordnung gemäß § 15 erhoben.

 

§ 2   Öffnungszeiten

  1. Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang vor und in den Räumlichkeiten der Stadtbibliothek bekannt gemacht.
  2. Über ein Online-Portal ist die Stadtbibliothek rund um die Uhr geöffnet. Der Benutzer benötigt dazu lediglich einen Internetzugang. Das Online-Portal steht auch an den Recherchearbeitsplätzen in der Stadtbibliothek zur Verfügung. Die Recherche über den Bibliotheksbestand steht allen Portal-Benutzern zur Verfügung.
    Alle angemeldeten Nutzer der Stadtbibliothek erhalten nach Anmeldung am Portal weitere Funktionen wie Nutzerkonto-Einsicht, Vormerkung von Medien, Verlängerung von ausgeliehenen Medien, Nutzung der Onleihe. Damit können diese jederzeit auf die digitalen Medien der Onleihe zugreifen und diese ausleihen.
    Die zur Verfügung gestellten Funktionen können jederzeit erweitert oder zurückgenommen werden.
    Das Online-Portal steht nicht zu Zeiten der Wartung der IT-Systeme zur Verfügung. Diese werden im Portal bekanntgegeben.

 

§ 3   Anmeldung / Bibliotheksausweis

  1. Für die Nutzung der Stadtbibliothek ist eine schriftliche Anmeldung und die Entrichtung der Nutzungsgebühr pro Jahr erforderlich gemäß § 15, Abs. 1, Punkte 1, 2 und 3. Ausnahmen für die Entrichtung der Nutzungsgebühr regeln die Punkte 2, 3 und 15 in § 15, Abs. 1.
  2. Die Anmeldung erfolgt unter persönlicher Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses in Verbindung mit einer Information über den aktuellen Wohnsitz.
  3. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Nutzer werden, wenn sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters in Form einer Unterschrift auf der Anmeldekarte vorlegen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
  4. Der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter gibt durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Daten. Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Stadtbibliothek erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
  5. Mit der bei der Anmeldung zu leistenden Unterschrift erkennt der Nutzer bzw. der gesetzliche Vertreter die Satzung inklusive der  Entgelt- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek an.
  6. Korporative Nutzer (Schulen, Horte, Kindereinrichtungen) können sich durch eine von ihnen bevollmächtigte Person in der Stadtbibliothek schriftlich anmelden.
  7. Die Nutzer sind verpflichtet, der Stadtbibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
  8. Nach der Anmeldung erhält jeder Nutzer einen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Medienverbuchung oder auf Verlangen vorzulegen. Die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises ist gebührenpflichtig nach § 15, Abs. 1, Punkt 4. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Ausweises entstehen, haftet der eingetragene Nutzer bzw. der entsprechende gesetzliche Vertreter.
  9. Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Nutzung nicht mehr gegeben sind.
  10. Um Medien selbstständig ausleihen zu können, Zugriff auf das Benutzerkonto zu erhalten und das Online-Portal inklusive der Onleihe in vollem Umfang nutzen zu können, melden sich die Nutzer mit Benutzernummer und Passwort an. Die Benutzernummer befindet sich auf dem Bibliotheksausweis.

 

§ 4   Haftung der Stadtbibliothek

  1. Für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind, haftet die Stadt Forst (Lausitz) – Stadtbibliothek nicht, es sei denn, der Schaden wäre nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden.
  2. Die Stadt Forst (Lausitz) – Stadtbibliothek haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Wertsachen, Geld, Garderobe.
  3. Die Stadt Forst (Lausitz) - Stadtbibliothek übernimmt keine Haftung bei Beschädigung von Geräten des Nutzers, die durch Bibliotheksmedien entstehen können.

 

§ 5    Ausleihe, Leihfrist, Verlängerung, Leihfristüberschreitung

  1. Die Mitarbeiterinnen der Stadtbibliothek unterstützen die Nutzer durch Beratung, Auskunft und Information bei der Bibliotheksbenutzung.
  2. Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
  3. Die Leihfrist beträgt
    für alle Medien, ausgenommen DVD und Onleihe-Angebote: 3 Wochen
    für DVD: 3 Öffnungstage.
    Die Angaben zur Leihfrist der Onleihe-Medien finden die Nutzer jeweils in den Detailinformationen der entsprechenden Medien. Eine Rückgabe der Onleihe-Medien erfolgt automatisch und dadurch ohne Versäumnisgebühren. Dies ergibt sich aus dem Erlöschen der zeitlich voreingestellten Nutzbarkeit des Mediums.
  4. Bei Ausgabe der Medien erhalten die Nutzer eine Bestätigung über die entliehenen Medien unter Angabe des Rückgabedatums.
  5. Tageszeitungen, das jeweils neueste Exemplar einer Zeitschrift sowie der Informations- und Territorialbestand können grundsätzlich nur in der Stadtbibliothek genutzt werden.
  6. Liegt für eine entliehene Medieneinheit keine Vorbestellung vor, kann die Leihfrist vor ihrem Ablauf nur auf Antrag bis zu dreimal ohne Vorlage der Medien verlängert werden.
    Die Verlängerung kann persönlich, telefonisch während der Öffnungszeiten, per E–Mail an das Bibliothekspostfach unter der Angabe des Namens und der Benutzernummer sowie am Selbstverbuchungsautomaten, im Online-Portal in der Stadtbibliothek bzw. über das Internet nach Anmeldung im Online-Portal beantragt werden.
  7. In begründeten Fällen kann die Leihfrist  durch die Stadtbibliothek verkürzt oder verlängert werden, z.B. bei außerordentlichem Bedarf oder aus bibliothekstechnischen Gründen.
  8. Bei Überschreitung der Leihfrist sind Versäumnisgebühren gemäß der Entgelt- und Gebührenordnung § 15, Abs. 1, Punkt 5 bzw. 6 zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.
  9. Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingezogen.
  10. Die Stadtbibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien, sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.

 

§ 6   Jugendschutz

Für bestimmte Medien legt die Stadtbibliothek Nutzungsbeschränkungen entsprechend den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes fest.

 

§ 7   Vorbestellungen

  1. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden, jedoch nicht vom Entleiher selbst. Vorbestellungen sind kostenpflichtig nach § 15 Abs. 1, Punkt 10.
  2. Wird das vorbestellte Medium innerhalb der gesetzten Frist nach der Bereitstellung nicht abgeholt – die Benachrichtigung erfolgt vorzugsweise telefonisch – so kann die Stadtbibliothek anderweitig darüber verfügen. Die festgelegte Gebühr gemäß § 15, Abs. 1, Punkt 10 trägt der Nutzer.

 

§ 8   Leihverkehr

  1. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhanden sind, können im Rahmen des nationalen wie auch internationalen Leihverkehrs, entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen beschafft werden. Die Inanspruchnahme des Leihverkehrs ist gebührenpflichtig gemäß § 15, Abs. 1, Punkt 11.
  2. Für die Nutzung dieser Medien gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek.

 

§ 9   Nutzungsregelungen für die EDV-Arbeitsplätze

  1. Haftungsausschluss der Stadtbibliothek gegenüber Internet -Dienstleistern:
    Die Stadtbibliothek haftet nicht für Folgen
    • von Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer der EDV-Arbeitsplätze,
    • von Vertragsverpflichtungen zwischen Nutzern und Internetdienstleistern.
  2. Haftungsausschluss der Stadtbibliothek gegenüber den Nutzern:
    Die Stadtbibliothek haftet nicht für
    • Schäden, die einem Nutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen,
    • Schäden, die einem Nutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort genutzten Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen,
    • Schäden, die einem Nutzer durch Datenmissbrauch auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
  3. Gewährleistungsausschluss der Stadtbibliothek gegenüber dem Nutzer:
    Die Stadtbibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf
    • die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und
    • die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien.
  4. Die Nutzer verpflichten sich
    • die gesetzlichen Vorschriften zu beachten,
    • keine Dateien und Programme der Stadtbibliothek oder Dritter zu verändern oder zu löschen.
  5. Nutzerhaftung:
    • Bei Verursachung von Schäden an EDV-Anlagen (Hard- und Software) ist der Nutzer bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, zum Schadensersatz verpflichtet.
  6. Technische Nutzungseinschränkungen:
    • Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen,
    • technische Störungen selbst zu beheben,
    • Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren,
    • ohne die Zustimmung der Mitarbeiter der Stadtbibliothek eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen.
  7. Nutzungsdauer:
    Die Dauer der Internetnutzung kann bedarfsabhängig beschränkt werden.
  8. Der Abruf jugendgefährdender oder rechtswidriger Dienste oder Inhalte ist den Nutzern untersagt. Es ist verboten, Nachrichten oder Beiträge zu versenden, deren Inhalte jugendgefährdend oder strafbar sind.
    Um den Gesetzlichkeiten und den Anforderungen des Jugendschutzes Rechnung zu tragen, wird entsprechende Filtersoftware eingesetzt.

 

§ 11   Behandlung der Medien, Haftung

  1. Der Nutzer ist verpflichtet, mit den Medien sorgfältig umzugehen, sie vor Veränderung, Verschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren. Der Nutzer hat den Verlust bzw. festgestellte Mängel des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
  2. Der Nutzer muss sich bei der Ausleihe vom Zustand der Medien überzeugen und auf Beschädigungen, Mängel sofort hinweisen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand und vollständig übernommen.
  3. Entliehene DVD, Daten- und Tonträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden.
  4. Die Nutzung der Medien darf nur im Rahmen der geltenden urheberrechtlichen Regelungen erfolgen, insbesondere ist eine gewerbliche Nutzung der Medien untersagt.
  5. Der Nutzer haftet für die gesetzlichen Bestimmungen des Urheber- und Leistungsschutzrechtes.
  6. Elektronische Datenträger der Stadtbibliothek verwendet der Nutzer auf eigenes Risiko.
  7. Für Verlust, Zerstörung, Beschädigung, Verschmutzung und Veränderung entliehener Medien sowie dazugehöriger Verpack-ungen haftet der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft. Der Nutzer, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, ist zum Ersatz gemäß § 15, Abs. 1, Punkt 7, 8 bzw. 9 verpflichtet.
  8. Für den schuldhaften Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter Ersatz nach § 15, Abs. 1, Punkt 7, 8 bzw. 9  zu leisten. Der Nutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haben zu beweisen, dass sie gegebenenfalls kein Verschulden für den Verlust oder die Beschädigung trifft. Er bzw. sein gesetzlicher Vertreter haften auch für die unzulässige Weitergabe der Medien an Dritte.
  9. Wird ein als verloren gemeldetes Medium nachträglich zurückgegeben, erfolgt keine Rückerstattung des geleisteten Wertersatzes.
  10. Der als Entleiher zugelassene Nutzer haftet der Stadtbibliothek für alle Schäden, die durch den Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen. Für Schäden, die nach dem Verlust des Bibliotheksausweises entstehen, haftet er, wenn er den Verlust des Bibliotheks-ausweises nicht unverzüglich der Stadtbibliothek angezeigt hat.
  11. Die Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterveröffentlichung von Download-Angeboten online oder in anderen Medien sowie die Abgabe an Dritte (auch in Ausschnitten) sind nicht erlaubt.

 

§ 13   Verhalten in der Stadtbibliothek - Hausordnung

  1. In den Bibliotheksräumen haben die Nutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien und die Ausstattung gefährden, zu unterlassen.
  2. Große, schwere, sperrige oder personengefährdende Gegenstände sowie Tiere dürfen nicht in die Stadtbibliothek mitgebracht werden.
  3. Große Taschen sind während des Bibliotheksbesuches in den dafür vorgesehenen Schließfächern einzuschließen. Die Schließfächer dürfen nur für die Dauer des Bibliotheksbesuches belegt werden. Gegenstände, die sich außerhalb der Öffnungszeiten in den Schließfächern befinden, werden vom Personal der Stadtbibliothek als Fundsache behandelt.
  4. Rauchen ist in den Räumen der Stadtbibliothek untersagt.
  5. Nutzer, die gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können durch das Bibliothekspersonal aus den Räumen der Stadtbibliothek verwiesen und auf Zeit oder Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.
  6. Das Hausrecht nimmt die Leitung der Stadtbibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
  7. Bei berechtigtem Verdacht des Missbrauchs oder anderen Verdachtsmomenten durch bzw. bei einem Besucher/Nutzer in Bezug auf eine mögliche Schädigung des Eigentums der Stadtbibliothek sind die Mitarbeiter der Stadtbibliothek berechtigt, die Besucher/Nutzer aufzufordern, ihnen den Inhalt von Taschen usw. sowie mitgeführte Druckschriften und sonstige Materialien vorzuweisen.

 

§ 14   Ausschluss von der Benutzung

  1. Personen, die gegen diese Satzung verstoßen, können nach vorheriger Abmahnung von der Bibliotheksleitung teilweise oder ständig von der Nutzung und dem Besuch der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
  2. Sofern Forderungen der Stadtbibliothek gegenüber dem Nutzer bestehen, kann der Nutzer bis zur Tilgung dieser Forderungen von der Entleihung u.a. Dienstleistungen ausgeschlossen werden.

    Der Bibliotheksleitung und den Mitarbeitern der Stadtbibliothek steht die Ausübung des Hausrechts zu.

 

§ 15  Entgelt- und Gebührenordnung

  1. Für die Inanspruchnahme der Leistungen bzw. Angebote der Stadtbibliothek werden vom Nutzer Gebühren bzw. Entgelte nach Maßgabe der folgenden Aufstellung erhoben:

Leistungen / Gebühren / Entgelte

  1. Ausstellung eines Bibliotheksausweises für Erwachsene  (ab vollendetem 18. Lebensjahr) bei Neuanmeldung eines Nutzers  und die Verlängerung der Nutzungs- und Gültigkeitsdauer des Ausweises für jeweils 1 Jahr = Nutzungsentgelt/Jahr.
    Definiert für eine Einzelperson, der Ausweis ist nicht übertragbar.
    15,00 € (Barzahlung beim Mitarbeiter oder Bar- bzw. Kartenzahlung am Selbstverbuchungsautomaten)
  2. Ausstellung eines Bibliotheksausweises für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für jeweils 1 Jahr bzw. bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres bzw. bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Schülerausweises.
    Definiert für diese Person und deren Ausleihberechtigungen lt. Jugendschutzgesetz, der Ausweis ist nicht übertragbar.
    kostenfrei
  3. Ausstellung eines Bibliotheksausweises sowie die Verlängerung der Nutzungs- und Gültigkeitsdauer des Ausweises für jeweils 1 Jahr  für Schulen, Horte, Kindereinrichtungen.
    kostenfrei
  4. Ersatzausstellung eines Bibliotheksausweises (fällig bei Aushändigung)
    3,00 €
  5. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Medium, außer DVD, ab begonnener 5. Ausleihwoche pro Medium/pro Woche
    0,50 €
  6. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro DVD / pro Öffnungstag
    1,50 €
    ab 7. Öffnungstag nach Überschreiten der Leihfrist
    Versäumnisgebühr in Höhe des Kaufpreises
  7. Kostenersatz pauschal: bei kleinen Schäden an Büchern und fehlenden Buchungsetiketten, bei Verlust oder Beschädigung von CD-und DVD-Hüllen
    1,50 €
  8. Einarbeitung eines Ersatzexemplares eines beschädigten oder in Verlust  geratenen Mediums
    4,00 €
  9. Bei starken Beschmutzungen oder Beschädigungen oder Verlust eines Mediums identischer Ersatz oder Neuerwerb eines Mediums mit Festlegung durch die Bibliotheksleitung
    (Preiseinhaltung ist Bedingung)
  10. Vorbestellung von Medien pro Medium
    1,00 €
  11. Bestellgebühr im Leihverkehr der deutschen Bibliotheken pro Medium
    3,00 €
    Bei Vermittlung von Bestellungen im internationalen Leihverkehr sind die Gesamtauslagen zu erstatten.
  12. Kopieren aus Büchern und Zeitschriften durch das Bibliothekspersonal
    Schwarz/weiß je Seite
    A 4    0,25 €
    A 3    0,35 €
  13. Gebühr für einen Farbdruck/Computerdruck je Seite
    A 4    0,30 €
  14. Verkauf einer Tragetasche
    0,30 €
  15. Auf Antrag kann für einen Erwachsenen (ab vollendetem 18. Lebensjahr) ein Bibliotheksausweis für einen einmaligen Ausleihvorgang ausgestellt werden, bei dem die Ausleihe von bis zu 3 Medien möglich ist. Dieser Bibliotheksausweis gilt auch für weitere einmalige Ausleihvorgänge. Die Leihfrist  für einen einmaligen Ausleihvorgang beträgt gemäß § 5, Abs. 3 für alle Medien, ausgenommen DVD, 3 Wochen, für DVD 3 Öffnungstage. Eine Verlängerung der Leihfrist ist bei einem einmaligen Ausleihvorgang ausgeschlossen, § 5, Abs. 6 gilt hier nicht. Ebenso ausgeschlossen ist die Nutzung des auswärtigen Leihverkehrs gemäß § 8. Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar.
    Die Nutzung des Internets und der Onleihe ist in diesem Angebot nicht enthalten.
    2,50 € pro Ausleihe.
  16. Für bestimmte Veranstaltungen der Stadtbibliothek wird ein Eintrittsgeld pro Person  erhoben, welches vor der Veranstaltung zu entrichten ist. Das Eintrittsgeld richtet sich nach den jeweiligen Kosten der Veranstaltung. Ermäßigungen von 1,00 Euro pro Veranstaltung erhalten Nutzer der Stadtbibliothek mit gültigem Nutzerausweis gemäß § 15 Abs. 1.
Sachliteratur

Ob Informationen für Schule, Ausbildung und Beruf, Ratgeber für Alltagsfragen oder Anregungen für Hobby und Freizeit - hier finden Sie Antworten auf Fragen zu verschiedenen Sachgebieten.
Eine gezielte Suche nach Autoren und Medien bietet die Mediensuche.

Copy of