Freitag, 29. März 2024
   
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Verlängerung der Leihfrist
  1. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Ausweises entstehen, haftet der eingetragene Nutzer bzw. der entsprechende gesetzliche Vertreter.
  2. Der Nutzer hat den Verlust bzw. festgestellte Mängel des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
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