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Benutzerausweis

Nach der Anmeldung erhält jeder Nutzer einen Bibliotheksausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Ausweis ist sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Medienverbuchung oder auf Verlangen vorzulegen. Die Ausstellung eines Ersatz-Bibliotheksausweises ist gebührenpflichtig nach § 15, Abs. 1, Punkt 4. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Ausweises entstehen, haftet der eingetragene Nutzer bzw. der entsprechende gesetzliche Vertreter.

Auf Antrag kann für einen Erwachsenen (ab vollendetem 18. Lebensjahr) ein Bibliotheksausweis für einen einmaligen Ausleihvorgang ausgestellt werden, bei dem die Ausleihe von bis zu 3 Medien möglich ist. Dieser Bibliotheksausweis gilt auch für weitere einmalige Ausleihvorgänge. Die Leihfrist für einen einmaligen Ausleihvorgang beträgt gemäß § 5, Abs. 3 für alle Medien, ausgenommen DVD, 3 Wochen, für DVD 3 Öffnungstage. Eine Verlängerung der Leihfrist ist bei einem einmaligen Ausleihvorgang ausgeschlossen, § 5, Abs. 6 gilt hier nicht. Ebenso ausgeschlossen ist die Nutzung des auswärtigen Leihverkehrs gemäß § 8. Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar.